Das aktuelle Schuljahr

Schulstart nach den Herbstferien!

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

der Schulbetrieb nach den Herbstferien wird ab Montag wieder im normalen Präsenzbetrieb aufgenommen. Im Unterschied zu den Regelungen vor den Herbstferien reagiert das Schulministerium, wie Sie sicher den Medien bereits entnommen haben, nun auf die wieder ansteigenden Infektionszahlen mit der durchgängigen Maskenpflicht sowie der Anordnung von geregeltem Lüften.

In der Praxis heißt das, dass Sie bitte Ihre Kinder mit MNB in ausreichender Menge ausstatten, sodass diese im Verschmutzungsfall auch gewechselt werden kann.

Die Maskenpflicht gilt im Gebäude und auf dem gesamten Schulgelände, auch bei Klassenarbeiten. Zum Essen und Trinken darf die Maske abgenommen werden, in diesen Fällen muss in den Pausen aber in jedem Fall der Mindestabstand gewahrt bleiben.

Das Lüften wird gemäß den Empfehlungen des Umweltbundesamtes erfolgen, d.h. dass vor und nach den Unterrichtsstunden und in der Stunde nach 20 Minuten eine Lüftung erfolgen muss.

Da unsere Flure ebenfalls alle mit Fenstern versehen sind, wird es im gesamten Gebäude weiterhin eine gute Luftzirkulation geben. Es liegt in der Natur der Dinge, dass auch bei laufender Heizungsanlage die Temperaturen im Gebäude sehr schwankend sein werden. Den Kindern wird somit auch das Tragen von Jacken im Unterricht erlaubt sein. Fleecejacken, Pullover etc. sollten also immer dabei sein.

Die der Pandemie geschuldeten Vorsichtsmaßnahmen werden normale Erkältungskrankheiten wohl nicht gerade zurückdrängen. Daher sei ebenfalls noch einmal an unsere Entschuldigungs- und Aufgabenpraxis erinnert: Bitte melden Sie Ihre Kinder am ersten Tag der Erkrankung einmalig morgens ab 07.30 Uhr telefonisch im Sekretariat krank und entschuldigen Sie sie nach der Genesung bei Rückkehr schriftlich bei der Klassenleitung. Hierzu kann ganz unkompliziert das Formular im Schultimer genutzt werden.

Die telefonische Abmeldung muss zudem über eine/n Erziehungsberechtigte/n erfolgen, nicht über Schülerinnen und Schüler selbst oder über Geschwister oder Freunde. Bei normalen Erkrankungen findet kein Distanzunterricht statt. Aufgaben werden wie gewöhnlich über beauftragte Mitschülerinnen und Mitschüler an die Erkrankten weitergeleitet. Diese sind natürlich nur zu erledigen, wenn die Erkrankung dies zulässt.

Die Elternsprechtage (05. November für die Klassen 5 und 12. November für die Klassen 6 – 10) werden wir in der aktuellen Situation nicht als Präsenztage durchführen können.

Über das Verfahren, wann und auf welchen Wegen Sie mit Klassen- und Fachlehrkräften zum Austausch in Verbindung treten können, werden wir in einem gesonderten Schreiben noch informieren. Die Lehrkräfte sind natürlich jederzeit in gewohnter Weise über die Mailadressen erreichbar.

Sollte es hier zu Problemen kommen, kontaktieren Sie bitte telefonisch über das Sekretariat.

Ebenso bitte wir Sie darum, das Schulgebäude nur nach Vereinbarung oder in Notfällen zu betreten. Gremiensitzungen sind weiterhin möglich, zu diesen werden die Mitglieder eingeladen.


Ebenfalls noch einmal geben wir Ihnen die Regelungen für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten bekannt:

Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren. Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs-und Prüfungsordnung. Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
  • Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)“

Wir hoffen, durch gemeinsame Anstrengungen den Schulbetrieb in Präsenz möglichst umfassend aufrecht erhalten zu können!