Das aktuelle Schuljahr

Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

nach den Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung sind wir als Schule aufgefordert worden, an der Umsetzung des Masernschutzgesetzes mitzuarbeiten.

Wir müssen nach der Vorgabe des Ministeriums den Impfstatus Ihres Kindes überprüfen.

Nachfolgende Informationen helfen Ihnen, uns bei der Umsetzung dieser Vorgabe zügig zu unterstützen:

  1. Was ist das Masernschutzgesetz?
    Beim Masernschutzgesetz handelt es sich um eine Änderung des bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die masernspezifischen Regelungen finden sich in § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG.

  2. Besteht eine Masern-Impfpflicht?
    Nein, es besteht keine Masern-Impfpflicht. Es besteht allerdings eine Pflicht zur Vorlage von bestimmten Nachweisen im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG (siehe 3.).

  3. Für wen gilt die Nachweispflicht?
    Die Nachweispflicht gilt in den Schulen für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere in Schule tätige Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind (§ 20 Abs.8 Satz 1 IfSG).

  4. Welche Nachweise können in der Schule vorgelegt werden?
    Es können die in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgezählten Nachweise vorgelegt werden:
  • Impfnachweis  => Impfdokumentation (das ist in der Regel der Impfausweis oder eine
    Impfbescheinigung; aber auch eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich ein
    ausreichender Impfschutz gegen Masern ergibt);

  • Immunitätsnachweis  => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht (in der Regel nach bereits durchlaufener Erkrankung);

  • Kontraindikationsnachweis  => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Kontraindikation gegen eine Masern-Impfung besteht;

  • Bestätigungsnachweis  => Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung, dass einer der drei vorgenannten Nachweise bereits vorgelegen hat z.B. Bestätigung des Gesundheitsamtes, dass im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung ein ausreichender Masernimpfschutz festgestellt wurde; Bestätigung eines Kindergartens, dass dort ein Impfausweis mit vollständiger Masernimpfung bereits vorgelegen hat; Bestätigung der Grundschule, dass Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bereits erbracht wurde.

Die Vorlage eines dieser Nachweise in der Schule ist ausreichend.

Bitte geben Sie Ihrem Kind einen dieser Nachweise zeitnah zur Vorlage mit in die Schule!

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Weitere Informationen finden Sie hier!